11.10.2023

BBE zur Verfassungsbeschwerde zur Strompreisbremse

Berlin, 11.10.2023: Zahlreiche Bioenergie-Unternehmen haben zu Jahresbeginn eine Verfassungsbeschwerde gegen die Erlösabschöpfung im Strompreisbremsengesetz beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Die festgelegte Obergrenze, über der sämtliche Umsätze an den Netzbetreiber abgeführt werden müssen, führt bei den betroffenen Unternehmen zu massiven wirtschaftlichen Schäden. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt den Bundesverband Bioenergie e.V. (BBE) aufgefordert, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen.

Aus Sicht des BBE kritisieren Betreiber von Bioenergieanlagen die Erlösabschöpfung des Strompreisbremsengesetz (StromPBG) zurecht: „Da Anlagenbetreiber und Investoren auf die nach dem EEG geschaffenen Rahmenbedingungen vertrauten, haben sie sich entsprechend auf den Strommarkt eingestellt“, führt der BBE in seiner Stellungnahme aus. Der Verband sieht das Vertrauen in politische Entscheidungen und die Planbarkeit von Investitionsentscheidungen in die Bioenergie, und Erneuerbare Energien allgemein, erschüttert. Die Unsicherheit, dass ähnliche staatliche Eingriffe die Wirtschaftlichkeit von Unternehmen beeinflussen können, schwebt weiter in der Luft.

Zudem war zu Beginn der Debatte über Energiepreise noch von einer Abschöpfung von Zufallsgewinnen die Rede. Die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze hätten somit die Unternehmensgewinne gebildet. Eine Gewinnabschöpfung wäre eine Lösung gewesen, hinter der die Erneuerbaren-Branche gestanden hätte. Die Bundesregierung hat sich jedoch für die Abschöpfung von Erlösen entschieden und ignoriert damit die spezifischen Kosten der Anlagenbetreiber bei der Ermittlung des Abschöpfungsbetrages. Gerade in Zeiten steigender Preise im Energiesektor bedeuten steigende Umsätze aber mitnichten automatisch auch steigende Gewinne: Steigende Beschaffungskosten für zum Beispiel Altholz und Hackschnitzel haben die vermeintlichen Übergewinne aufgefressen. Das StromPBG berücksichtigt jedoch weder die spezifische Kostenstruktur der Unternehmen noch getätigte Investitionen oder Abschreibungen. Die Änderung der Rechtsgrundlage durch die Strompreisbremse ist nach Bewertung des BBE ein schwerwiegender Eingriff in das Marktgeschehen. Sie verändert die Bedingungen, unter denen die Bioenergieanlagen geplant und betrieben wurden, und stellt so eine Gefahr für das wirtschaftliche Fortbestehen des Unternehmens dar.

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